Verkaufs- und Lieferbedingungen STB GmbH
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der „STB GmbH“, nachstehend Lieferant oder STB genannt. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Lieferanten. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Käufers und/oder der Bestellung wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn STB nicht nochmals nach Eingang bei STB ausdrücklich widerspricht. Vielmehr erkennt der Käufer/Besteller/Auftraggeber durch eine Bestellung bzw. die Erteilung des Auftrags, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Ware und/oder unserer Leistungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen als auch für ihn rechtsverbindliche Vertragsgrundlage an.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 11/2017)
1.1 Unsere Warenlieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) oder anderen schriftlichen, gemeinschaftlich getroffenen Vereinbarungen, die diesen Bedingungen sodann als Individualabreden vorgehen. Diese Bedingungen gelten immer in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen und sollen diese nur ersetzen oder ergänzen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
1.2 Alle mündlichen Übereinkünfte sind ausdrücklich ausgeschlossen; gleiches gilt für Nebenabreden, die durch nicht vertretungsberechtigte Personen vereinbart wurden.
1.3 Diese Bedingungen finden ausschließlich Verwendung gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunden“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden; über Änderungen werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
1.4 Mit der verbindlichen Bestellung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten die Bedingungen als vom Kunden anerkannt.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht (salvatorische Klausel).
2.1 Sämtliche Angebote sind freibleibend.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen und Angaben in Preislisten, Prospekten, Musterbüchern oder sonstigen Druckschriften (wie z.B. Zeichnungen, Montageskizzen, Abbildungen, Beschreibungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten), sind von uns nach bestem Wissen ermittelte Werte, die erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich werden. Diese Unterlagen stellen keine Garantien oder vereinbarte Beschaffenheiten dar.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Konzepten, Designs, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Haben wir unserem Angebot Unterlagen beigefügt, sind diese Unterlagen auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
2.4 Die schriftliche Bestellung einer Lieferung oder Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir das Vertragsangebot schriftlich oder in Textform bestätigt haben oder den Auftrag ausführen.
2.4.1. Bei Bearbeitungen durch den Bereich Anlagenservice ( Reparatur von Pumpen / Getrieben /Verdichter / Rührwerke usw.) ist zu beachten. Bei von Kunden gewünschten Reparaturen dieser Anlagen wird ein Befundbericht incl. Angebot in unserem Haus erstellt. Diese werden gemäß Aufwand in Rechnung gestellt falls es nicht zur endgültigen Beauftragung der Anlagen kommt. Die Berechnung erfolgt gemäß den zu der Zeit aktuellen Stundensätzen.
2.5 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3.1 Die Beschaffenheit des Liefer- oder Leistungsgegenstands wird abschließend in unserer schriftlichen Bestellbestätigung beschrieben. Eine andere, als die dort beschriebene Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung ist nicht geschuldet. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen vor, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist. Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 443, 639 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich als solche bezeichnet.
3.2 Wir sind grundsätzlich berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen, auch wenn Teillieferungen vereinbart sind.
3.3 Müssen wir für die Ausführung des Auftrags oder für die Serienfertigung Muster, Versuchsteile oder Werkzeuge / Vorrichtungen herstellen oder beschaffen, behalten wir uns vor, die hierfür erforderlichen Kosten dem Kunden zu berechnen. Alle durch uns hergestellten oder beschafften Muster, Versuchsteile oder Werkzeuge / Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn deren Beschaffungs- oder Herstellungskosten vom Kunden ganz oder teilweise übernommen werden.
4.1 Für den Zeitpunkt, die Art und den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Bestellbestätigung maßgebend.
4.2 Eine Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist (Holschuld). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware auch an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Erbringung von Leistungen erfolgt in der Regel am vom Kunden festgesetzten Ort (Bringschuld).
4.3 Bei Lieferungen sind unsere Versanddaten näherungsweise und basieren auf der Bereitstellung aller notwendigen Informationen durch die Vertragsparteien. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn
4.4 Eine Verlängerung der Lieferzeit ist unzulässig, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben oder ein fixer Liefertermin vereinbart ist. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn der Kunde nach Verstreichen des Liefertermins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat und uns dies zuvor bei seiner verbindlichen Bestellung schriftlich mitgeteilt hat.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
5.1 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Frist nicht möglich, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, uns kein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Abweichend hiervon gehen beim Versendungskauf diese Gefahren sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Befindet sich der Kunde aber im Annahme- oder Schuldnerverzug, gehen sämtliche Gefahren ab Verzugsbeginn auf ihn über.
6.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat. Abweichend geht beim Versendungskauf die Gefahr bei Übergabe der Ware vom Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person an den Kunden über.
6.2 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach Zugang unserer Nachricht über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Für die Abnahme gelten die Festlegungen nach DIN 1944/III bzw. DIN ISO 9906 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
6.3 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. vereinbarte (Neben-)Leistungen – aus dem jeweils zugrundeliegenden Vertragsverhältnis vor (Vorbehaltsware). Falls eine Eintragung des Eigentumsvorbehalts in ein öffentliches Register erforderlich ist oder die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts in sonstiger Weise der Mitwirkung des Kunden bedarf, gibt der Kunde seine Zustimmung zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts und ermächtigt uns unwiderruflich zur Anmeldung bzw. wird der Kunde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Die Kosten einer solchen Anmeldung oder Mitwirkungshandlung trägt der Kunde.
6.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
6.5 Verlangen wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden die Vorbehaltsware heraus, beinhaltet das Herausgabeverlangen nicht zugleich eine Rücktrittserklärung; diese bleibt vorbehalten.
6.6 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
6.7 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt.
6.8 Der Kunde ist auf unser erstes schriftliches Verlangen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde wird die unserem (Mit-)Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und ist verpflichtet sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Werk oder Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und Verpackungskosten. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Wir behalten uns vor, Rechnungen elektronisch zu versenden. Zur Entgegennahme von Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Die Zahlung mittels Wechsel schließen wir aus.
7.2 Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisanpassungen. Die jeweilige Änderung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, haben beide Parteien das Recht, unter Einhaltung einer Frist von 10 Werktagen schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
7.4 Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird.
7.5 Wir akzeptieren keine Belastungen oder Rechnungen des Kunden sowie Kürzungen des Rechnungsbetrages von uns gestellter Rechnungen ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung, die der Kunde nachzuweisen hat.